Wenn Sie aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, austreten möchten, sprechen Sie bitte persönlich bei uns vor. Bitte bringen Sie dazu Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.
Führen Sie einen akademischen Grad (Doktor, Diplom, Magister), der nicht aus Ihren Ausweispapieren ersichtlich ist, aber in die Austrittserklärung eingetragen werden soll, legen Sie bitte auch die Verleihungsurkunde vor.
Hilfreich ist - nachdem entsprechende Mitteilungen an das jeweilige Kirchensteueramt zu machen sind - die Angabe des Taufdatums und des Taufortes.
Bitte beachten Sie, daß die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Kirchenaustritten von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt ist.
Wenn Sie in eine Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschauliche Gemeinschaft eintreten möchten, ist dies unmittelbar bei der jeweiligen Gemeinschaft möglich.
Für Kinder, die noch keinen Personalausweis haben, genügt die Vorlage der Geburtsurkunde, falls kein Kinderausweis vorhanden ist.
Kinder, die das 12. Lebensjahr, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, müssen der Erklärung ihrer Eltern über den Austritt ausdrücklich zustimmen und daher mit den/dem Sorgeberechtigten bei uns vorsprechen. Legen Sie uns bitte gegebenenfalls den Nachweis über das alleinige Sorgerecht eines Elternteiles vor, auch wenn Ihr Kind unter zwölf Jahre alt ist und Sie dessen Austrittserklärung alleine abgeben.
Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung alleine abgeben, sie bedürfen keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Eine schriftliche Erklärung über Ihren Kirchenaustritt wird nur wirksam, wenn Ihre Unterschrift öffentlich beglaubigt wurde.
Zuständig für die Entgegennahme Ihrer Austrittserklärung ist generell der Standesbeamte Ihres Wohnsitzes. Haben Sie mehrere Wohnsitze, können Sie wählen, bei welchem Standesamt Sie den Austritt erklären möchten.
Für den Kirchenaustritt einer Einzelperson ist eine Gebühr in Höhe von 31,00 € zu entrichten. Für den Kirchenaustritt von Ehegatten mit oder ohne Kinder aus der gleichen Konfession beträgt die Gebühr 41,00 €. Die Gebühr wird sofort fällig.
Der Kirchensteuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
Ihre Lohnsteuerkarte ist für die Austrittserklärung nicht erforderlich. Falls Sie die Lohnsteuerkarte jedoch mitbringen, können Sie diese anschließend beim Einwohneramt entsprechend ändern lassen.
Standesamt Roßhaupten
Hauptstraße 10
D-87672 Roßhaupten
Tel. 08367/91214-0
Fax 08367/1267